1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind auf sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen von Sensortec AG anwendbar. Sie sind auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf zukünftige Lieferungen und Dienstleistungen anwendbar. Die im jeweiligen Zeitpunkt gültige Fassung der Allgemeinen Liefer- und Dienstleistungsbedingungen ist anwendbar. Davon abweichende oder ergänzende Klauseln sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
2. Umfang und Ausführung der Lieferung
Die Bestellbestätigung bestimmt den Umfang und die Ausführung der Lieferung. Nicht aufgeführtes Material, Lieferungen oder Dienstleistungen werden separat fakturiert. Lieferungen erfolgen mittels A-Post. Die Verpackungs- und Versendungskosten werden separat fakturiert. Auf Anfrage hin sind Schnell-Versände möglich. Die Versandkosten basieren auf den tatsächlichen Kosten, es wird jedoch ein Mindestbetrag von CHF 25.00 pro Paket fakturiert.
3. Preise
3.1 Die Preise werden anhand der Material-, den Lohn- und weiteren Fabrikations- sowie Transportkosten, Wechselkursen, Zöllen, Steuern und anderen im Zeitpunkt der Offerte rechtlich verbindlichen Gebühren berechnet. Allfällige Preiserhöhungen bis zum Zeitpunkt der Lieferung gehen zu Lasten des Klienten.
3.2 Die in der Liste aufgeführten Preise verstehen sich netto, ohne MWST, ab Werk und ohne Abzüge jeglicher Art. Auf Anfrage hin können für Produkte der Gruppen A, B, C, D und E Rabatte gewährt werden. Die Nettopreise und die schriftlichen Offerten sind ohne MWST berechnet. Die Offerten sind rechtlich unverbindlich. Die Pflicht zur Lieferung entsteht nach schriftlicher Bestätigung.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Rechnung ist innert dreissig Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der vollständige Rechnungsbetrag in Schweizer Franken, allenfalls auch in Fremdwährung (vgl. Art. 84 Abs. 2 OR), zur freien Verfügung von Sensortec AG in der Schweiz steht.
4.2 Hält der Kunde die Zahlungsfristen nicht ein, so gerät er ohne weitere Fristansetzung in Verzug und hat ab Verzugsbeginn Verzugszinsen des in der Schweiz für einen mittelfristigen Bankkredit geltenden Zinssatzes, mindestens jedoch 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), zu leisten. Ist die Zahlung in ausländischer Währung fällig, gilt der Zinssatz für einen mittelfristigen Bankkredit im Land dieser Währung. Weiter ist der Kunde verpflichtet, Sensortec AG etwaige Verluste zu ersetzen, die sich aus einer Währungsabwertung zwischen Fälligkeit und Zahlung ergeben.
4.3 Zahlungsfristen müssen eingehalten werden. Das gilt auch wenn der Transport der Warenlieferung, ihre Auslieferung, ihre Montage, ihre Instandsetzung oder ihr Erhalt aus Gründen, die nicht der Sensortec AG zuzurechnen sind, verzögert oder unmöglich wurden.
5. Lieferfrist
5.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen wurde, sämtliche offiziellen Formalitäten, wie Export- oder Import- oder Zahlungsbewilligungen, erfüllt sind oder Anzahlungen und Sicherheitsleistungen geleistet wurden und die hauptsächlichen technischen Fragen geregelt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sobald die Ware zum Versand aufgegeben wurde. Teillieferungen und Teilrechnungen sind erlaubt. Art. 69 OR ist nicht anwendbar.
5.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Gründen, die ausserhalb des Willens von Sensortec AG liegen, wie z.B. Fehlen von Export-, Import- oder Zahlungsbewilligungen, verspätete Zahlungen, verspätete Übermittlung technischer Informationen, nachträgliche Änderung der Bestellung, alle Fälle höherer Gewalt, wie Epidemien, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörung, Unfälle, Arbeitskämpfe, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohstoffe oder von Halb- und Fertigfabrikaten, Verschrottung wichtiger Teile, behördliche Massnahmen oder Naturereignisse.
5.3 Für die Kundschaft besteht kein Schadenersatzanspruch infolge leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Abs. 2 OR) sowie kein Anspruch auf eine Konventionalstrafe und kein Anspruch auf Vertragsauflösung infolge verspäteter Lieferung, mit Ausnahme der Ziff. 5.4. f. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen (vgl. Art. 101 Abs. 3 OR).
5.4 Verzögert sich die Lieferung oder Dienstleistung hat der Kunde Sensortec eine angemessene Nachfrist von mindestens vier (4) Wochen zu gewähren. Wird diese Frist aus Gründen, die nicht von Sensortec zu vertreten sind, überschritten, ist der Kunde berechtigt, den verspäteten Teil der Lieferung oder Dienstleistung zurückzuweisen. Führt eine Teilannahme zu einer unzumutbaren Benachteiligung hat der Klient das Recht auf Vertragsauflösung.
5.5 Für den Fall, dass der Kunde aus Gründen, die Sensortec AG nicht zu vertreten hat, von einer Bestellung zurücktritt, ist Sensortec AG berechtigt, eine Konventionalstrafe von 20% des Vertragspreises der stornierten Lieferung oder Leistung zu verlangen, es sei denn, Sensortec AG kann einen höheren Schaden nachweisen.
6. Technische Unterlagen
6.1 Sämtliche technischen Unterlagen verbleiben im geistigen Eigentum von Sensortec AG und dürfen in keiner Weise vervielfältigt, kopiert oder an Dritte kommuniziert werden. Sie dürfen nicht zur Herstellung von Produkten und Ersatzteilen verwendet werden. Sie dürfen für Wartungs- und Servicezwecke verwendet werden, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind.
6.2 Die Angaben in den technischen Unterlagen stellen keine rechtliche Garantie dar. Zeichnungen, Diagramme, Abbildungen und Gewichte in den Preislisten und Drucksachen sind nicht verbindlich. Genaue Daten können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
7. Vorschriften über den Bestimmungsort
Der Kunde avisiert Sensortec AG rechtzeitig auf die in Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zu beachtenden Rechts-, Verwaltungs- und sonstigen Vorschriften. Sensortec AG haftet nicht für die Nichteinhaltung von Genehmigungsverfahren durch den Kunden.
8. Eigentum, Nutzen und Gefahr, Transport, Versicherung
8.1 Die gelieferte Ware verbleibt im Eigentum von Sensortec AG bis der Kunde den Kaufpreis gegenüber Sensortec AG begleichen hat. Letztere ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt nach den Gesetzen des Bestimmungslandes auf Kosten des Kunden im amtlichen Register eintragen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erledigen.
8.2 Nutzen und Gefahr gehen mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über, selbst wenn Frankolieferung erfolgt oder die Montage eingeschlossen ist. Art. 185 OR ist nicht anwendbar. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die nicht Sensortec AG zu vertreten hat, wird die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert.
8.3 Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
8.4 Der Abschluss einer Versicherung gegen Schäden jeglicher Art ist Sache des Kundens. Schliesst Sensortec AG eine solche Versicherung ab, gilt sie als im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
9. Prüfung der Lieferung, Mängelrüge
9.1 Der Kunde hat Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Mängelrügen, die die Anzahl Teile oder den äusseren Zustand der Ware betreffen, müssen als Vorbehalt auf der Empfangsbestätigung vermerkt werden. Transportschäden, die nicht sofort nach Erhalt der Ware festgestellt werden, müssen spätestens innert sechs (6) Tagen nach Erhalt der Ware dem Absender gemeldet werden. Andernfalls gelten die Mängel als genehmigt.
9.2 Rücksendungen werden nur in Originalverpackung, nicht benutzt oder eingebaut, in neuwertigem Zustand oder weniger als sechs Monate eingelagert und nur nach schriftlicher oder telefonischer Anfrage angenommen. Die Ware wird bis zu maximal 80% ihres Kaufpreises ohne MWST und nur gegen Gutschrift erstattet. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 50.00 erhoben. Raumfühler mit Bedienelementen und nach Kundenspezifikation gefertigte Produkte werden nicht zurückgenommen.
10. Garantie
10.1 Sensortec AG verpflichtet sich, alle Teile, die sich infolge Materialfehler, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung als schadhaft oder unbrauchbar erweisen, so rasch wie möglich nach Wahl auszubessern oder zu ersetzen, und zwar während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab Versand der Ware. Die Garantiefrist für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen verfällt sechs Monate nach Lieferung, spätestens jedoch mit Ablauf der Garantie der ursprünglichen Lieferung.
10.2 Der Kunde hat Anspruch auf Vertragsrücktritt oder Kaufpreisminderung, wenn.
- Die Reparatur oder die Lieferung von Waren unmöglich geworden ist.
- Sensortec AG Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert oder Ersatz liefert.
- Sensortec AG die Nachbesserung oder den Ersatz der Ware ohne Grund verweigert oder verzögert.
10.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemässe Lagerung oder Wartung, Nichtbearbeitung von Montage- oder Betriebsanleitung, Eingriffe durch nicht geschulte Personen des Kunden oder Dritten, Verwendung von Nicht-Originalteilen sowie aus anderen, nicht von Sensortec AG zu vertretenden Gründen entstanden sind.
10.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden infolge mangelhafter Lieferung, Dienstleistung oder Beratung sind ausgeschlossen, insbesondere für Schadenersatz infolge leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit (Art. 100 Abs. 2 OR). Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen (Art. 101 Abs. 3 OR).
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Der Erfüllungsort für die beiden Parteien ist Murten (Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ, Art. 113 IPRG). Zuständig sind ordentlichen Gerichte von Murten, unter Vorbehalt von Rechtsmitteln.
11.2 Der Vertrag und die Allgemeinen Lieferbedingungen unterliegen Schweizer Recht (vgl. Art. 116 IPRG). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Sicherheitsvorschriften
Die Produkte dürfen nur entsprechend ihrem Verwendungszweck eingesetzt werden.
Das setzt voraus, dass die Sicherheitsvorschriften strikt eingehalten werden und Installations- und Betriebsanweisungen beachtet werden, damit Gefahren jeglicher Art vermieden werden.
Geräte dürfen nur von qualifiziertem Personal installiert werden. Die Produkte sind für Komfort- und nicht Sicherheitsanwendungen vorgesehen.
13. Verantwortung
Die Auswahl des Produkts und dessen Verwendung gemäss den Spezifikationen in einer Installation liegt in der Verantwortung des Erwerbers oder des Planungsbüros.